Name eines Kindes

Das Kind miteinander verheirateter Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen bekommt den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Bei unterschiedlicher Namensführung der Eltern, die aber gemeinsames Sorgerecht haben, bestimmen die Eltern bei Beurkundung der Geburt ihres Kindes – spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Geburt - gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht erhält das Kind kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Dies erfordert eine gemeinsame Vorsprache der Eltern beim Standesamt.  

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit ist immer das Heimatrecht zu beachten und erfordert deshalb eine weitere Prüfung durch das Standesamt.

Die Gebühr für die Namenserteilung beträgt                                  21,00 €.

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