Versicherungsschutz im Ehrenamt

Die Frage nach dem Versicherungschutz bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist sowohl für ehrenamtlich Aktive, als auch für gemeinnützige Einrichtungen von großer Bedeutung.

Hier finden Sie die FAQs dazu:

Versicherungsschutz im Ehrenamt 

Ehrenamt und Einkommenssteuer

Die Übungsleiterpauschale wird ab 1. Januar 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
Die Ehrenamtspauschale wird ab 1. Januar 2021 von 720 Euro auf 840 Euro angehoben.
Mit der Anhebung der Übungsleiterpauschale im § 3 Nr. 26 EStG ergibt sich über den Bezug im § 3 Nr. 26b EStG auch ein höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab 2021.

 

Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale - Erhöhung von 2.400 € auf 3.000 Euro ab 1. Januar 2021)

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde der Höchstbetrag zum 01.01.2013 von 2.100 € auf 2.400 € erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgt die Anhebung von 2.400 Euro auf 3.000 Euro ab 1. Januar 2021.

§ 3 Nr. 26 EStG:

Steuerfrei sind

  1. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Damit werden 4 Grundvoraussetzungen definiert:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt).
  • Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln.
  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung erfolgen.
  • Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Einnahmen für folgende nebenberufliche Tätigkeiten (begünstigte Tätigkeiten) sind damit bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € pro Jahr (250 € pro Monat) steuer- und beitragsfrei:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

R 3.26 Abs. 1 Lohnsteuer-Richtlinien (Auszug):

Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, z. B. eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein bzw. als ehrenamtlich tätiger Betreuer, Vormund oder Pfleger; ggf. ist § 3 Nr. 26a bzw. 26b EStG anzuwenden.

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird (R 3.26 Abs. 8 Lohnsteuer-Richtlinien).
Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen (R 3.26 Abs. 10 Lohnsteuer-Richtlinien).

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde der Höchstbetrag zum 01.01.2013 von 500 € auf 720 € erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgt die Anhebung von 720 Euro auf 840 Euro ab 1. Januar 2021.

§ 3 Nr. 26a EStG:

Steuerfrei sind
26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Damit werden 3 Grundvoraussetzungen definiert:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt).
  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung erfolgen.
  • Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Dieser Freibetrag wurde erst 2007 eingeführt. Er ist für Personen gedacht, die nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein tätig sind, aber nicht unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG (Freibetrag von 3.000 € ab 01.01.2021) fallen. Das betrifft in erster Linie Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Ordner und Platzwarte.

Der § 1 Absatz 1 Nr. 16 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) regelt die Beitragsfreiheit.

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ehrenamtlicher Organtätigkeiten mit Urteil vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) fortgeführt. Für die Beurteilung der Tätigkeit wurden neue Grundsätze aufgestellt:

  • Die fehlende Beschränkung der ehrenamtlichen Tätigkeit auf Repräsentationsaufgaben begründet nicht die Annahme einer Beschäftigung. Ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit.
  • Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit.
  • Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten.

Über die funktionale Selbstverwaltung hinaus findet das Urteil keine Anwendung.

Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger

Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern wird für ihre Aufwandsentschädigungen seit 01.01.2011 eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 € pro Jahr gewährt.
Ab 2013 sind es 2.400 € (Änderung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz).

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgt die Anhebung von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im § 3 Nr. 26 EStG.
Damit ergibt sich über den Bezug im § 3 Nr. 26b EStG auch ein höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab 2021.

Der neue § 3 Nr. 26b EStG enthält folgendes:

Steuerfrei sind
26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;

Bis 2010 kam lediglich der Steuerfreibetrag von 500 € in Betracht. Alle Aufwandsentschädigungen von mehr als 500 € mussten versteuert werden. Mit der neuen Regelung wurde die Schlechterstellung gegenüber den Übungsleitern abgeschafft.

 

Landesnachweis NRW

Für Langzeitarbeitslose und/oder Jugendliche, die auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind, kann der Landesnachweis eine große Chance sein, beruflich (wieder) Fuß zu fassen. 

Der "Engagementnachweis Nordrhein-Westfalen - Füreinander.Miteinander" würdigt bürgerschaftliches Engagement in NRW.
Das Zertifikat zeichnet engagierte Menschen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit aus.

Der "Engagementnachweis Nordrhein-Westfalen - Füreinander.Miteinander":

 

  • bescheinigt die im Ehrenamt erworbenen Fähigkeiten,
  • ebenso die fachlichen und sozialen Kompetenzen der ehrenamtlich Tätigen.

Die Initiative zum Engagementnachweis wird von Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen unterstützt.
Denn - immer mehr Unternehmen legen bei ihren Personalentscheidungen großen Wert auf die sozialen Kompetenzen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Für Arbeitgeber kann der Landesnachweis eine Entscheidungshilfe bei Einstellungen sein.

Ausführliche Informationen zum Landesnachweis NRW finden Sie in dieser  Startet das Herunterladen der DateiBroschüre des "Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen" sowie in diesem Startet das Herunterladen der DateiMusterbeispiel eines Landesnachweises.

 

Erweitertes Führungszeugnis

Wer beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise mit Minderjährigen/ Schutzbefohlenen arbeitet, muss ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Dieses können Sie beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes beantragen.

Für ehrenamtlich Tätige ist die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses g e b ü h r e n f r e i  ( bitte Bescheinigung über Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der Beantragung mit vorlegen)!