Integrationsratswahl am 14. September 2025

Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl, also am 14. September 2025 statt.

Was wird gewählt?

In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die 6 Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und Einzelbewerber können Stellvertreter gewählt werden.

Der Rat bestellt für aus seiner Mitte 3 weitere Mitglieder für den Integrationsrat.

Informationen zur Kandidatenaufstellung

Sie möchten sich als Kandidatin/ als Kandidat oder in einer Liste für den Integrationsrat bewerben?
Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen für eine Kandidatur, die Sie bitte an das Wahlbüro richten:

Zurzeit gilt die Wahlordnung vom 29.11.2019
Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Schwelm (zur zeit gültige Wahlordnung)

Im Zuge der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes NRW und der Kommunalwahlordnung NRW ist auch eine Neufassung der Wahlordnung (Satzung) für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Schwelm notwendig.

Diese soll am 05.06.2025 durch den Rat der Stadt Schwelm beschlossen werden.

Wesentliche Änderungen:

Anpassung der Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
Die Frist wird entsprechend der Novellierung der kommunalrechtlichen Gesetzesgrundlagen angepasst auf den 69. Tag vor der Wahl.

Somit ist eine Einreichung der Wahlvorschläge bis zum 07.07.2025 – 18:00 Uhr beim Wahlleiter der Stadt Schwelm möglich.

Anpassung der Frist zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorvorschläge durch den Wahlausschuss
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Umgang mit Auskunftssperren nach melderechtlichen Vorschriften im Melderegister für Wahlvorschläge
Weist eine Person bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.

Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen
In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

Achtung: Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erhalten haben, sind nicht automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen und müssen daher einen Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Antrag zur Eintragung ins Wählerverzeichnis

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt für die Wahl zum Integrationsrat ist, wer am Wahltag
1. nicht Deutscher i.S.d. Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (auch sog. Doppelstaatler),
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Für die Wahl wird ein Wählerverzeichnis erstellt und die Wahlberechtigten werden bis zum 24.08.2025 über ihre Eintragung benachrichtigt. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 25.08.2025 bis zum 29.08.2025 zur Einsichtnahme aus. Wer bis zum 24.08.2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat aber glaubt wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 2. September 2025 auf Antrag beim Wahlbüro eintragen lassen. Den Nachweis über die Wahlberechtigung hat der Antragsteller zu führen.

Wer ist wählbar?

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie alle Bürgerinnen und Bürger.

Darüber hinaus muss die Person

1. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und

2. seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.