Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staates- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkung nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Das bedeutet, dass im deutschen Rechtsbereich eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend gilt ("hinkende Ehe"). Damit die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst ist, bedarf es der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf.

Ausgenommen von diesen Anerkennungsverfahren sind folgende ausländische Entscheidungen:

EU-Entscheidungen

Die sogenannten Brüssel II bzw. Brüssel IIa-Entscheidungen umfassen die in einem Mitgliedstaat gerichtlich ergangenen Entscheidungen. Aufgrund eines Abkommens der EU-Mitgliedstaaten ist eine solche ausländische Entscheidung von allen anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anzuerkennen. Sie ist von einem deutschen Standesamt wie eine inländische Entscheidung zu werten. Voraussetzung ist jedoch, dass das vollständige Scheidungsurteil oder eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt wird. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen aus Dänemark. Diese unterliegen weiterhin dem Anerkennungsverfahren. Berücksichtigt werden können jedoch nur die ausländischen Entscheidungen der Staaten, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung bereits der EU angehörten.

Heimatstaatentscheidungen

Wenn das ausländische Scheidungsurteil durch eine Behörde eines Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, kann auf das aufwendigere Anerkennungsverfahren verzichtet werden. Hier ist allein die Prüfung durch das zuständige Standesamt nötig. Voraussetzung dafür ist, dass zur Prüfung das vollständige Scheidungsurteil vorgelegt werden kann bzw. bei Entscheidung innerhalb der EU eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Außerdem darf keiner der Ehegatten zugleich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, ist ein Anerkennungsverfahren durch das OLG Düsseldorf nötig. Ein solches Anerkennungsverfahren erfolgt nur auf Antrag (§ 107 IV FamFG).  Das bedeutet, beim Standesamt wird der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils aufgenommen und dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Antragsberechtigt ist hierbei neben den Ehegatten jeder, der ein rechtliches Interesse an der Klärung des Sachverhalts glaubhaft macht. Das können u. a. Kinder oder Erben der Ehegatten, der Sozialversicherungsträger oder die Staatsanwaltschaft sein.

Die Feststellung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung durch das OLG Düsseldorf bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Entscheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung als geschieden.

Unter dem aufgeführten Link erhalten Sie weitere Informationen.

Für die Entgegennahme des Antrages durch das Standesamt wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.

Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird einkommensabhängig eine Gebühr zwischen 10,00 € und 300,00 € fällig.

Kontakt

S. Werner

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U. Gläscher

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H. Kappelhoff

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T. Kohls

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