Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer                          

Nach § 1 Nr. unterliegen

 

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;

3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -
auch in Kabi­nen -;

4. Sex- und Erotikmessen;

5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos
und ähnlichen Einrichtungen;

6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-
    oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen
    Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die
überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen
in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

 

der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm die genannten Vergnügungen/ Veranstaltungen der Besteuerung.

Sofern Sie solche Veranstaltungen durchführen und/oder Spielautomaten in Ihrem Betrieb (Gaststätte, Imbisshalle etc.) unterhalten, melden Sie dies bitte bei der unten genannten Mitarbeiterin der Stadt Schwelm an.

Kontakt

Frau C. Palomba

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