Veranstaltungen (Märkte, Feste...)

Marktfestsetzung

Wenn Sie im Stadtgebiet der Stadt Schwelm einen festgesetzten Markt durchführen möchten, benötigen Sie dazu eine spezielle Genehmigung (Festsetzung gem. § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).

Die Festsetzung eines Marktes räumt dem Marktveranstalter bzw. den Beschickern des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung u. a. Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Die Festsetzung kann nur erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Ein Markt i. S. d. GewO kann sein:

  • Volksfest
  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt
  • Wochenmarkt

 

Volksfest (§ 60b GewO)
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt (steht im Vordergrund) und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Messe (§ 64 GewO)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. (Für die Festsetzung einer Messe ist die Kreisordnungsbehörde zuständig - Hauptstraße 92, 58332 Schwelm - Tel.: 02336 / 93-0).

Ausstellung (§ 65 GewO)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (aber unbedeutend, ob die Veranstaltung regelmäßig wiederkehrt), auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. (Für die Festsetzung einer Ausstellung ist die Kreisordnungsbehörde zuständig - Hauptstraße 92, 58332 Schwelm - Tel.: 02336 / 93-0).

Großmarkt (§ 66 GewO)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Wochenmarkt (§ 67 GewO)
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  • Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Gesten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

 

Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO)
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (gemeinsames prägendes Merkmal) feilbietet.

Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO)
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Hinweis zum Begriff „ Vielzahl von Anbietern“
Der Begriff wird in der Gewerbeordnung nicht weiter definiert. Aus der Rechtsprechung hat sich die Anzahl von mindestens 12 Gewerbetreibenden (keine Privatanbieter) ergeben. Darüber hinaus können neben den Gewerbetreibenden auch Private zugelassen werden.

Die Entscheidung, um welche Marktart es sich handelt, liegt bei der Ordnungsbehörde.

 

Wichtige Hinweise zur Marktfestsetzung (siehe auch Merkblatt zur Marktfestsetzung)

Auf Grund der Festsetzung nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) durch die Stadt Schwelm  gelten für Aussteller und Anbieter der festgesetzten Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien.

Diese Marktprivilegien bedeuten im Einzelnen:

Auf Grund der Festsetzung nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) durch die Stadt Schwelm  gelten für Aussteller und Anbieter der festgesetzten Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien.

  • Die Vorschriften des Titels II der Gewerbeordnung über das stehende Gewerbe finden keine Anwendung. Das bedeutet, dass die Teilnehmer der Marktveranstaltung keiner Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung bedürfen.
  • Beim Vertrieb von Waren im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnungunterliegen, mit Ausnahme von Volksfesten, die Aussteller oder Anbieter nicht den Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe. Dies bedeutet, dass eine Reisegewerbekarte nicht notwendig ist, sofern die Leistungen vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltung umfasst werden. Bei unterhaltenden Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung auf Spezialmärkten, Jahrmärkten oder Volksfesten wird die Reisegewerbekartenpflicht durch die Festsetzung jedoch nicht berührt. Dort ist weiterhin eine Reisegewerbekarte erforderlich.
  • Das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) findet keine Anwendung. Es gelten daher die im Festsetzungsbescheid festgesetzten Öffnungszeiten. Unberührt bleibt jedoch das Sonn- und Feiertagsgesetz NRW.
  • Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Arbeitszeitgesetzarbeiten. Diese Tätigkeit erstreckt sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten. Gleiches gilt für minderjährige Arbeitnehmer gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz.
  • Nach § 68a GewO dürfen auf Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Sofern alkoholische Getränke angeboten werden, ist eine Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.

 

Was Sie sonst noch wissen sollten:

Wenn Ihrem Antrag auf Marktfestsetzungentsprochen wurde, so sind Sie grundsätzlich zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Festsetzung kann zusätzlich Auflagen im Hinblick auf die Veranstaltungszeit, Brandschutzvorkehrungen, die Beschaffenheit des Platzes oder der Müllentsorgung beinhalten.

 

Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis beträgt zwischen 50,00 und 750,00 € (begrenzt auf den Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 €.

Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Personalausweis (oder Nationalpass mit Meldebescheinigung)
  • Führungszeugnis („Belegart 0“, zu beantragen beim zuständigen Meldeamt Ihres Wohnsitzes)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister („Belegart 9“, zu beantragen beim zuständigen Meldeamt/Gewerbeamt Ihres Wohnsitzes)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben; zuständig ist die jeweilige Stadtkasse/Finanzabteilung)
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben)
  • Aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
  • Verzeichnis über die Anbieter und Aussteller (getrennt nach gewerblichen und privaten Teilnehmern)
  • Teilnahmebedingung für die Anbieter und Aussteller
  • Lage- und Ausstellungsplan (bei einem Markt auf öffentlicher Verkehrsfläche)

 

Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die o. g. Unterlagen sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Geschäftsführer) bei der Antragstellung vorzulegen.

Ausländische Staatsangehörige
Mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

§ 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Kontakt

D. Thiele

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