Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind eine staatliche Leistung für Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden können.
Alleinerziehende Elternteile, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt seitens des anderen Elternteiles erhalten, können Unterhaltsvorschussleistungen und/oder Unterhaltsausfallleistungen (wenn der andere Elternteil verstorben ist) bei dem für sie zuständigen Jugendamt beantragen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie durch folgende Broschüre
Weitere Informationen können Sie auch unserem Merkblatt entnehmen.
Wenn Sie Fragen haben und/oder eines unserer Angebote in Anspruch nehmen möchten, dann rufen Sie uns bitte an. Wir vereinbaren gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind eine staatliche Leistung für Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden können.
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Unterhaltsvorschussleistungen
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind eine staatliche Leistung für Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden können.
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