Träger der freien Jugendhilfe

Zur Jugendhilfe gehört neben den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Vielzahl so genannter Freier Träger. Dies stellt unterschiedliche Wertorientierungen und eine Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen sicher. Öffentliche und freie Jugendhilfe sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dies wird auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung des "Jugendhilfeausschusses" deutlich. Die Leistungsverpflichtung nach dem Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) richtet sich allerdings ausschließlich an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

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J. Dahlke

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