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Straßenausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) muss die Stadt Schwelm für die Kosten bestimmter straßenbaulicher Maßnahmen (z. B. Erneuerung oder Verbesserung von Straßen oder Straßenteilen) von den Eigentümerinnen / Eigentümern der von der ausgebauten Straße erschlossenen Grundstücke eine Kostenbeteiligung in Form von einmalig zu zahlenden Beiträgen erheben. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin / des Eigentümers die Erbbauberechtigte / der Erbbauberechtigte. Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der zurzeit geltenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm (Ausbaubeitragssatzung / ABS).
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
02.07.2019:
Landesregierung strebt Neuregelung der Straßenausbaubeiträge an.
- KAG NRW (Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)
- AO (Abgabenordnung)
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm vom 29.07.2011 (Ausbaubeitragssatzung / ABS)