Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung
2-3 Wochen ab Antragstellung
- Anschrift
- 001Moltkestraße 2458332Schwelm
D.
Thiele
Haltung von Hunden, Sondernutzung, Marktfestsetzungen, Veranstaltungen
Allgemeine Sprechzeiten
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00
Mittwoch
08:00 - 12:00
Freitag
08:00 - 12:00
- thiele@schwelm.de
Sondernutzungserlaubnis
Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem Merkblatt
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; Schaukästen
- Baubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und Arbeitswagen
- Werbe- und Verkaufsstände
- Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; Warenauslagen
- Aufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)
- Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)
- Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)
- Informationsstände
- Werbe-/Promotionsaktionen vor Geschäften
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.
Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis:
- Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem Wahltag
- Lagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
- (Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden
- Wartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs
- Fahrradständer
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
Besonderer Hinweis:
Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.
Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:
- Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.
- Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.
- Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
- Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.
- Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.
Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.
Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.
2-3 Wochen ab Antragstellung
Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung