Schülerfahrkosten
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. (§ 1 SchfkVO)
Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren (§ 4 Abs. 1 SchfkVO).
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird (§ 4 Abs. 2 SchfkVO).
Schülerfahrkosten werden nach § 5 Abs. 2 SchfkVO notwendigerweise übernommen, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, somit der Grundschule sowie der entsprechenden Klassen der Förderschule, mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstückes.
Für Schülerinnen und Schüler einer Grundschule ist die nächstgelegene Schule
- die nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule in Schwelm oder
- die von den Erziehungsberechtigten gewählte Bekenntnisschule, selbst wenn eine Gemeinschaftsgrundschule der Wohnung der Schülerin oder des Schülers näher liegt
Für Schülerinnen und Schüler der anderen Schulen ist nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schuleinzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzten muss (§ 6 Abs. 1 SchfkVO), oder wenn der Schulweg nach den objektiven Begebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs 2. an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen (§ 6 Abs. 2 SchfkVO).
SchokoTicket:
Ab dem 01.02.2002 erhalten die nach der Schülerfahrtkostenverordnung berechtigten Schülerinnen und Schüler auf Antrag ein SchokoTicket, das von der Verkehrsgesellschaft Ennepe-Ruhr (VER) vertrieben wird. Die entsprechenden Anträge sind über die jeweilige Schule an die Schulverwaltung zu richten.
Das SchokoTicket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des gesamten Gebietes des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr - auch während der Ferienzeiten -.
Preise SchokoTicket ab 01.08.2009:
Eigenanteil für das 1. anspruchsberechtigte Kind und volljährige Schülerinnen und Schüler = 11,20 €
Eigenanteil für das 2. anspruchberechtigte Kind = 6,00 €
Der Eigenanteil wird von der VER erhoben. Ein Eigenanteil entfällt ab dem 3. Kind..
Weitere Auskünfte zum SchokoTicket erteilt die VER unter der Tel. 02333-97850 bzw. unter <link http: www.ver-en.de _blank>www.ver-en.de. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner(innen).
Verordnung zur Ausführung des § 97 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO) sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO)