- Anschrift
- 001Moltkestraße 2458332Schwelm
J.
Siepmann
Sachbearbeitung Bürgerbüro
Bürgerbüro
Montag
08:00 - 9:00 Uhr offene Sprechstunde
Dienstag
07:30 - 9:00 Uhr offene Sprechstunde
Mittwoch
08:00 - 9:00 Uhr offene Sprechstunde
Donnerstag
08:00 - 9:00 Uhr offene Sprechstunde
Freitag
08:00 - 9:00 Uhr offene Sprechstunde
Freitext
Außerhalb der offenen Sprechstunde, ist das Bürgerbüro ausschließlich nach Terminvereinbarung erreichbar!
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- buergerbuero@schwelm.de
N.
Brackelmann
Sachbearbeitung Bürgerbüro
Bürgerbüro
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C.
Bosbach
Sachbearbeitung Bürgerbüro
Bürgerbüro
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J.
Hojenski
Hauptsachbearbeiter Bürgerbüro
Bürgerbüro
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J.
Hesse
Sachbearbeitung Bürgerbüro
Bürgerbüro
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Reisepass
Deutsche, die über eine Auslandsgrenze ein- oder ausreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Reisepass mitzuführen. Als Passersatz ist im Bereich der europäischen Union ein gültiger Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (siehe unter Personalausweis) zugelassen.
Ob mit dem Passersatzdokument auch die Einreise in andere Drittstaaten gestattet wird, ist vor Reiseantritt von Ihnen zu prüfen. Dazu können Sie sich im Internet auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de (>Service> Eingabe des entsprechenden Staates im Bereich Länderinformationen > Reise- und Sicherheitshinweise > Einreise und Zoll) informieren. Auch wir geben Ihnen gerne detailliert Auskunft.
Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte bzw. beantragte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig.
Antragstellung:
Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsfeststellung unabdingbar. Bei Personen unter 18 Jahren ist immer die Zustimmung des / der Erziehungsberechtigten erforderlich. Kinder müssen bei der Antragsstellung persönlich erscheinen.
Bewilligungszeitraum / Gültigkeitsdauer
Der Reisepass ist für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist im Bedarfsfall ein neues Dokument zu beantragen.
Fristen / Bearbeitungsdauer
Der Pass wird von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. In der Regel ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen zu rechnen. Hierauf haben wir keinen Einfluss. Berücksichtigen Sie bei Ihren Planungen, dass die Bearbeitung z.B. in den Ferienzeiten erheblich länger dauern kann.
In dringenden Fällen können wir kurzfristig einen Express-Pass oder vorläufigen Reisepass ausstellen. Die Dringlichkeit muss ggf. glaubhaft gemacht werden (Vorlage entsprechender Belege und Dokumente). Es werden dazu die gleichen Unterlagen benötigt, wie zur Ausstellung des „regulären“ Reisepasses (ePasses). Beachten Sie bitte auch in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zur Antragstellung des ePasses.
„der 48-Seiten-Pass“
Dieser Reisepass erhält im Vergleich zum herkömmlichen Reisepass 16 zusätzliche Seiten für Visa-Einträge und ist daher besonders für Vielreisende und Geschäftsleute von Interesse.
Den „48-Seiten-Pass“ beantragen Sie genauso wie den herkömmlichen Reisepass – jedoch müssen Sie bei der Antragstellung ausdrücklich den Wunsch nach einem „48-Seiten-Pass“ äußern, für dessen Ausstellung eine zusätzliche Gebühr von 22,00 € zu entrichten ist.
- ePass 70,00 Euro
- Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro
- vorläufigen Reisepass 26,00 Euro
- Express-Pass 102,00 Euro (unter 24 Jahren 69,50 €)
- ePass mit 48 Seiten 92,00 Euro
- Personen unter 24 Jahren 59,50 Euro
- Express-Pass mit 48 Seiten 124,00 Euro
- Personen unter 24 Jahren 91,50Euro
Die jeweilige Gebühr ist direkt bei der Antragstellung zur entrichten!!
- ein neues Passbild, das den neuen Qualitätsanforderungen entspricht
(Ihr Fotograf kennt die Vorgaben. Die Einzelheiten sind in der Foto-Mustertafel festgelegt, die im Internet auf der Homepage der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de) einsehbar ist.) - Identitätsnachweis
Ihre Identität können Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. In aller Regel ist dies der bisherige Personalausweis oder Reisepass. Möglich ist der Identitätsnachweis auch durch Vorlage eines Führerscheins. Besitzen Sie keinen der o. g. Lichtbildausweise, ist die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde (ggf. auch Heiratsurkunde) ausreichend.
Passgesetz (PassG)
Antrag auf Ausstellung / Änderung eines Einzelpasses beziehungsweise eines anderen Passes incl. Bearbeitungsvermerke