Osterfeuer

Osterfeuer nicht überall und nur bei Einhaltung von Vorgaben möglich!

Online-Anzeige möglich

Das Sachgebiet Ordnung der Stadtverwaltung Schwelm weist darauf hin, dass das Abbrennen der Osterfeuer am Ostersamstag nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich ist.

Die Behörde wird grundsätzlich auf die Durchführung förmlicher Genehmigungsverfahren für Osterfeuer verzichten, wenn die nachfolgend dargestellten Vorgaben eingehalten werden:

 

Ein Osterfeuer wird

  • von einer gesellschaftlichen Organisation oder einem Verein durchgeführt und ist als öffentliche Veranstaltung für jedermann zugänglich,
  • der Stadtverwaltung spätestens 14 Tage vor dem Abbrennen des Brauchtumsfeuers unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt,
  • am Ostersamstag nicht vor 18 Uhr entzündet und bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht,
  • lediglich mit den im Merkblatt aufgeführten Materialien entzündet und unter Beachtung der dort aufgeführten Sorgfaltsmaßnahmen und
  • unter Einhaltung der im Merkblatt aufgeführten Abstände zur nächsten Wohnbebauung, zu Waldflächen und Verkehrswegen abgebrannt.

Dieses Merkblatt können Sie u. a. auf dieser Internetseite unter Formulare (siehe Rathaus => Bürgerservice => Dienstleistungen von A-Z => Osterfeuer) aufrufen und herunterladen.

Die Anzeige entbindet die Veranstalter nicht von ihren allgemeinen Sorgfaltspflichten; die zuständige Ordnungsbehörde kann auch angemeldete Osterfeuer im Einzelfall untersagen.

 

Weitere Hinweise der Verwaltung:

  • Verspätet eingegangene Anzeigen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Die Feuerstellen werden in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Schwelm kontrolliert.
  • Bei Nichteinhaltung der Vorgaben wird die Behörde das Abbrennen untersagen, bzw. bereits entfachte Feuer auf Kosten des Verursachers von der Feuerwehr löschen lassen. Kontrollen werden auch am Osterwochenende durchgeführt.
  • Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen hat am 07.02.2004 festgestellt, dass das Verbrennen von Pflanzenschnitt oder Holzabfällen durch Landwirte oder Gartenbesitzer auch dann nicht als Brauchtumsfeuer angesehen werden kann, wenn oder weil diese Veranstaltung zur Osterzeit geschieht. Das OVG geht vielmehr davon aus, dass in diesen Fällen eine Abfallbeseitigung stattfindet. Solche Abfallbeseitigungen außerhalb der hierfür zugelassenen Anlagen bzw. unter Missachtung des hierzu geregelten Verfahrens gelten als Ordnungswidrigkeit und können von der zuständigen Behörde mit Geldbußen geahndet werden. Geldbußen sieht das Landesimmissionsschutzgesetz auch für den Fall vor, dass Osterfeuer im Sinne des § 7 LImschG zu Gefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit führen.

    Zu einer Kostenbelastung des Veranstalters oder sonst verantwortlicher Personen einschließlich des Grundstückseigentümers kann auch ein Feuerwehreinsatz führen, wenn der Einsatz durch vorwerfbares Fehlverhalten bei der Herrichtung der Feuerstelle  oder der Überwachung des Osterfeuers veranlasst wurde.           

Gebührenfrei!

§ 14 der Ordnungsbehördliche Verordnungüber die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Schwelm vom 17.09.2009 in Verbindung mit § 7 des Landesimmissionsschutzgesetz

Kontakt

D. Thiele

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