Lärmaktionsplanung

2017 Lärmaktionsplanung Stufe 2

2019 Lärmaktionsplanung Stufe 3 (1. Fortschreibung)

2024 Lärmaktionsplanung Stufe 4 (2. Fortschreibung)

Bekanntmachung Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Ausgangspunkt der Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie der EU vom Juni 2002. Sie formuliert das Ziel, schädliche Auswirkungen von Lärm und Lärmbelästigungen zu verhindern bzw. dem Entstehen von Lärm vorzubeugen.

 

 

Das Ziel soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

• Einheitliche Lärmkartierung für alle EU-Staaten,

• Information der Öffentlichkeit über die Belastung und seine gesundheitlichen Auswirkungen,

• mittels einer Aktionsplanung (Lärmaktionspläne) sind Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln,

• die Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten,

• Berichterstattung an die EU (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung),

• „ruhige Gebiete“ sind festzulegen und zu bewahren.

Im bundesdeutschen Recht ist im 6. Teil des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes „Lärmminderungsplanung“ geregelt. In NRW sind die Gemeinden für die Kartierung sowie für die Aktionsplanung zuständig.  

Als Ausnahme gilt die Kartierung des Lärms von Bundesschienenwegen. Diese obliegt dem Eisenbahnbundesamtes (EBA).

Grundsätzlich sind unter Umgebungslärm belästigende oder gesundheitsschädliche durch Menschen verursachte Geräusche im Freien zu verstehen. Nicht dazu zählen der „Nachbarschaftslärm“, der „Arbeitslärm“ und der Lärm in Verkehrsmitteln. Daher befasst sich die Umgebungslärmrichtlinie mit den Geräuschquellen aus Straßen-, Eisenbahn-, Flugverkehr- und vom Gelände für industrielle Tätigkeiten. 

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 47 d

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Herr T. Euler

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