Korruptionsbekämpfungsgesetz

Korruptionsbekämpfungsgesetz Nordrhein-Westfalen

 

- Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten

nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW-

 

Am 01.03.2005 ist das vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 beschlossene Korruptionsbekämpfungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG NRW) in Kraft getreten.

Gemäß § 16 KorruptionsbG NRW sind Ratsmitglieder sowie sachkundige Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, der Bürgermeisterin Auskunft zu geben über

  1.  den ausgeübten Beruf und Beraterverträgen,

     

  2. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,

     

  3. Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder   privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten       Behörden und Einrichtungen,

     

  4. Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,

     

  5. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Bürgermeisterin erteilt ihre entsprechende Auskunft gegenüber dem Landrat.

Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 27.11.2014 einstimmig beschlossen, die Daten dauerhaft über das Ratsinformationssystem der Stadt Schwelm (bei den jeweiligen Auskunftspflichtigen) zu veröffentlichen mit Hinweis auf diese Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Schwelm.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben als auch die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen bei den Auskunftspflichtigen liegt.
 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann-Mock

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