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Kleine Lotterien und Ausspielungen ("Tombolen")
Lotterien und Ausspielungen, auch Tombolen genannt, sind immer wieder Bestandteil von Vereinsfeierlichkeiten.
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen, hierzu zählen auch eintägige Veranstaltungen mit Tombolen, sind jedoch nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Die Veranstaltung ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.
Nachfolgend der Hinweis zu den rechtlichen Vorgaben für die Veranstaltung von Tombolen. Ein Erlass des Innenministeriums ermöglicht für Kleine Lotterien und Ausspielungen eine allgemeine Erlaubnis, die bei Anzeige und Erfüllung der Voraussetzungen als erteilt gilt.
Diese „Allgemeine Erlaubnis" kommt für
- Institutionen oder Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden oder Religionsgemeinschaften,
- Sportvereinen,
- Feuerwehr,
- Stiftungen sowie
- Veranstalter in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (=Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).
Zu den weiteren Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis gehören:
- die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das Gebiet der Stadt Schwelm ausgedehnt werden;
- das Spielkapitals darf 40.000 € nicht übersteigen ( EURO-Summe der beabsichtigten Losverkäufe);
- der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose);
- der Losverkauf darf drei Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten;
- die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen;
- der Reinertrag ist in der Anzeige zu dokumentieren und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige der allgemeinen Billigung sichere Zwecke zu verwenden;
- die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Verwendungszweckes, unter Angabe des Spielkapitals sowie der Dauer der Veranstaltung anzuzeigen (siehe auch Anzeigenformular);
- die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt anzuzeigen;
- Verbot für Wirtschaftswerbung, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht. Das heißt, dass etwa die Sachspender und Sponsoren nicht beworben werden dürfen.