Jugendhilfeplanung

Die Jugendhilfe und ihre Planung sind Pflichtaufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Für ihre Gewährleistung haben wir als Jugendamt Sorge zu tragen. Im Rahmen unserer Planungsverantwortung haben wir

  1. den Bestand an Einrichtungen (z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendbegegnungsstätten, Kinderspielplätze) und Diensten (z.B. Beratungsstellen, Jugendgerichtshilfe, Förderstellen, Freizeit- und Ferienmaßnahmen) festzustellen
  2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. 

Kontakt

J. Dahlke

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