Inobhutnahme
Nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind wir verpflichtet, Minderjährige in unsere Obhut zu nehmen, wenn diese darum bitten. Wir haben die Personensorgeberechtigten unverzüglich über die Inobhutnahme zu unterrichten. Gegebenenfalls muss das Familiengericht eine Entscheidung über erforderliche Maßnahmen zum Wohle des Kindes herbeiführen. Sich herumtreibende Minderjährige können vorübergehend in entsprechenden Einrichtungen untergebracht werden. Außerhalb unserer Dienstzeiten übernimmt der Ordnungs-Bereitschaftsdienst der Stadt Schwelm bzw. die Polizei die Inobhutnahme.