Online-Anzeige möglich
Steuergegenstand ist das Halten von Hunden. Hundehalter ist, wer - im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen - einen Hund aufgenommen hat.
Hinweis! Sollten Sie einen großen Hund (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg) halten, ist eine "Anzeige der Haltung eines Hundes" beim Ordnungsamt der Stadt Schwelm zwingend erforderlich! Nähere Auskünfte erhalten Sie dazu auf der Seite Haltung von Hunden.
Die An - und Abmeldung von Hunden ist auch im Bürgerbüro möglich.
Anmeldung
- Wer einen Hund zu sich nimmt, muss das Tier innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt anmelden.
- Bei Pflegehunden ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Monaten vorzunehmen.
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Abmeldung
Der Hundehalter muß seinen Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abmelden, nachdem er
- ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat oder
- nachdem der Hund verstorben oder abhanden gekommen ist.
Geben Sie Ihren Hund an eine andere Person ab, so müssen Sie uns bei der Abmeldung des Tieres den Namen und die Anschrift des neuen Besitzers angeben.
Die Verpflichtung zur Abmeldung besteht auch bei Wegzug aus der Stadt Schwelm.
Fälligkeit
Als Jahressteuer ist die Hundesteuer zu je 1/4 zum 15. Februar, Mai, August und November fällig.
Nachforderungen erfolgen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
- Hundesteuer-An oder Abmeldeformular
- Bei einem Hund aus dem Tierheim bringen Sie bitte den Tierübereignungsvertrag mit.
Die Steuer beträgt jährlich bei
- einem Hund 150,00 EUR
- zwei Hunden 190,00 EUR je Hund
- drei oder mehr Hunden 225,00 EUR je Hund
- einem gefährlichen Hund 1.000,00 EUR je Hund
Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die der Halter aus einer Einrichtung mit Sitz im Ennepe-Ruhr-Kreis übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist..
Die Steuerbefreiung wird befristet erteilt für 1 Jahr und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
Für nähere Informationen zu weiteren Ermäßigungen oder Befreiungen von der Steuer steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin gerne zur Verfügung.
- Anschrift
- 001Hauptstraße 1458332Schwelm
C.
Palomba
Allgemeine Sprechzeiten
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00
Mittwoch
08:00 - 12:00
Freitag
08:00 - 12:00
- palomba@schwelm.de
S.
Broich
Allgemeine Sprechzeiten
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00
Mittwoch
08:00 - 12:00
Freitag
08:00 - 12:00
- s.broich@schwelm.de
Hundesteuer
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Steuergegenstand ist das Halten von Hunden. Hundehalter ist, wer - im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen - einen Hund aufgenommen hat.
Hinweis! Sollten Sie einen großen Hund (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg) halten, ist eine "Anzeige der Haltung eines Hundes" beim Ordnungsamt der Stadt Schwelm zwingend erforderlich! Nähere Auskünfte erhalten Sie dazu auf der Seite Haltung von Hunden.
Die An - und Abmeldung von Hunden ist auch im Bürgerbüro möglich.
Anmeldung
- Wer einen Hund zu sich nimmt, muss das Tier innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt anmelden.
- Bei Pflegehunden ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Monaten vorzunehmen.
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Abmeldung
Der Hundehalter muß seinen Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abmelden, nachdem er
- ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat oder
- nachdem der Hund verstorben oder abhanden gekommen ist.
Geben Sie Ihren Hund an eine andere Person ab, so müssen Sie uns bei der Abmeldung des Tieres den Namen und die Anschrift des neuen Besitzers angeben.
Die Verpflichtung zur Abmeldung besteht auch bei Wegzug aus der Stadt Schwelm.
Fälligkeit
Als Jahressteuer ist die Hundesteuer zu je 1/4 zum 15. Februar, Mai, August und November fällig.
Nachforderungen erfolgen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Die Steuer beträgt jährlich bei
- einem Hund 150,00 EUR
- zwei Hunden 190,00 EUR je Hund
- drei oder mehr Hunden 225,00 EUR je Hund
- einem gefährlichen Hund 1.000,00 EUR je Hund
Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die der Halter aus einer Einrichtung mit Sitz im Ennepe-Ruhr-Kreis übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist..
Die Steuerbefreiung wird befristet erteilt für 1 Jahr und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
Für nähere Informationen zu weiteren Ermäßigungen oder Befreiungen von der Steuer steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin gerne zur Verfügung.
- Hundesteuer-An oder Abmeldeformular
- Bei einem Hund aus dem Tierheim bringen Sie bitte den Tierübereignungsvertrag mit.