Haltung von Hunden

Beispiel kleiner Hund (Aussiedoodle)
Beispiel großer Hund (Berner Sennenhund)

Online möglich - Senden Sie dazu das ausgefüllte Formular per E-Mail an die Kontaktperson


Das Landeshundegesetz NRW regelt unter anderem das Anmeldeverfahren (Anzeige oder Erlaubnis). Dies unterscheidet sich nach der Größe oder der Gefährlichkeit der Hunde. Entsprechende Vordrucke für die Anzeige/Erlaubnis finden Sie am Ende dieser Seite.

 

Kleine Hunde

Dies sind Hunde im ausgewachsenen Zustand, welche weniger als 20 kg wiegen und gleichzeitig eine Schulterhöhe von weniger als 40 cm aufweisen.Solche Hunde müssen lediglich beim Steueramt zur Hundesteuer angemeldet werden; beim Ordnungsamt brauchen sie nicht angemeldet zu werden.

Große Hunde (Anzeigepflicht)

Dies sind Hunde, welche schwerer als 20 kg sind oder eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm aufweisen. Solche Hunde müssen mittels eines Meldebogens bei der Ordnungsamt angemeldet werden. Weiterhin muss der Hundehalter einen Nachweis erbringen, dass der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet wurde. Ein Nachweis über eine aktuelle, bestehende Haftpflichtversicherung muss erbracht werden. Der Halter muss einen Sachkundenachweis erbringen. Der Sachkundenachweis kann auch bei hierzu zugelassenen Tierärzten absolviert werden.

Gefährliche Hunde (Erlaubnispflicht) (§ 3 LHundG NRW)

Dies sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen unter Beteiligung dieser Rassen (§ 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes). Als im Einzelfall gefährliche Hunde gelten solche, die einen Menschen gebissen haben, einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein und deren Gefährlichkeit von dem Ordnungsamt nach Begutachtung durch das Veterinäramt des Ennepe-Ruhr-Kreis Schwelm festgestellt wurde. Ein gefährlicher Hund der genannten Rassen oder ein Mischling unter Beteiligung dieser Rassen darf nur noch erworben werden, wenn ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse an der Haltung eines solchen Tieres nachgewiesen werden kann. Dies ist bei der Übernahme eines solchen Tieres aus dem Tierheim in der Regel gegeben.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Hierunter fallen vor allem Rottweiler und American Bulldog; die anderen aufgezählten Rassen entnehmen Sie bitte dem Landeshundegesetz.

 

Pflicht zum Sachkundenachweis

Bei der Haltung von gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen muss zusätzlich neben einer Haftpflichtversicherung und Mikrochipkennzeichnung ein Behörden-Führungszeugnis beantragt werden (Bürgerbüro Schwelm oder Online) und einen erweiterten Sachkundenachweis erbringen. Dieser Sachkundenachweis muss bei der Haltung von gefährlichen Hunden beim Veterinäramt des Ennepe-Ruhr-Kreis Schwelm abgelegt werden. Bei der Haltung von Hunden bestimmter Rassen ist dieser entweder beim Veterinäramt des Ennepe-Ruhr-Kreis Schwelm oder bei einem vom Landesamt für Ernährungswissenschaft und Jagd anerkannten Sachverständigen abzulegen.

 

Ausnahmen von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht

Auf Antrag (formlos) kann der jeweiligen hundehaltenden Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Hierbei hat die antragstellende
Person nachzuweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Weitere Informationen siehe Merkblatt.

Aufgrund der im Frühjahr 2015 erfolgten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ist die Anzeige über die Haltung eines Hundes nach § 11 Abs. 1 des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) gebührenpflichtig.

Hierbei handelt es sich um die Anzeige, dass ein großer Hund (mindestens 40 cm Widerristhöhe und / oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) gehalten wird.

Ab dem 01.04.2015 ist für diese Anzeige  eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten.

Bei der Erteilung einer Erlaubnis eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen fallen Gebühren in Höhe von 30 € bis 100 € an.

  • Anzeige bzw. schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  • Sachkundenachweis
  • Behörden-Führungszeugnis
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
  • ggf. schriftlicher Antrag auf Befreiung von Maulkorb- & Leinenzwang
  • spezielle Unterlagen...
  • Landeshundegesetz NRW (siehe auch Merkblatt der Stadt Schwelm zum Landeshundegesetz NRW)
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Schwelm

Kontakt

D. Thiele

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