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C.
Palomba
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S.
Broich
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Grundbesitzabgaben - Grundsteuer A und B
Die Grundsteuer wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) und für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) erhoben. Berechnungsgrundlage ist der vom Finanzamt für das jeweilige Grundstück festgesetzte Messbetrag, der dem Grundstückseigentümer durch Messbescheid bekanntgegeben wird. Durch Multiplikation dieses Messbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz, der vom Rat beschlossen wird, ergibt sich die festzusetzende Grundsteuer. Den aktuellen Hebesatz entnehmen Sie bitte der zur Zeit gültigen Haushaltssatzung bzw. der zur Zeit gültigen Hebesatzsatzung der Stadt Schwelm.
Hebesätze ab 2016: | |
Grundsteuer A | 220 v.H. |
Grundsteuer B | 742 v.H. |
Fälligkeiten:
jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November;
bei Veränderungen (z.B. bei Eigentümerwechsel): innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides.
<link fileadmin user_upload fb1 docs _blank external-link-new-window internal link in current>Grundsteuergesetz in Verbindung mit der Gemeindeordnung und der örtlichen Haushaltssatzung.