Gewerbeanzeige (§ 14 Gewerbeordnung - GewO)


Online-Antrag hier möglich


 

In den nachfolgend geschilderten Fällen muss für ein Gewerbe, das in bzw. von einem festen Büro, Verkaufsraum oder in einer Werkstatt ausgeübt wird (sog. stehendes Gewerbe) eine Gewerbeanzeige vorgenommen werden.

§ 14 der Gewerbeordnung (GewO) kennt vier anzeigepflichtige Tatbestände:

1. Beginn eines Betriebes
Die Gewerbe-Anmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Eine gewerbliche Tätigkeit kann sowohl hauptberuflich als auch nebenberuflich ausgeübt werden.

Auf der Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen unter  https://service.wirtschaft.nrw/ erhalten Sie nähere Informationen zu folgenden Punkten:

  • Was ist ein Gewerbe und wann ist es wo anzumelden?
  • Wer ist meldepflichtig?
  • Welche Tätigkeiten sind nicht als Gewerbe anzuzeigen?
  • Sind mit der Gewerbeanmeldung alle Gründungsformalitäten erledigt?

Über dieses Portal können Sie Ihr Gewerbe auch an-, ab- sowie ummelden (https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege).

2. Die Verlegung des Betriebes
Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, der "verlegt" seinen Betrieb und muss dies als "Gewerbe-Ummeldung" anzeigen. Wer jedoch seinen Betrieb von einer in eine andere Gemeinde verlagert, muss seinen Betrieb bei der Gewerbemeldestelle seiner ursprünglichen Gemeinde ab- ("Gewerbe-Abmeldung) und bei der Gewerbemeldestelle der anderen Gemeinde anmelden ("Gewerbe-Anmeldung").

3. Der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes (der Tätigkeit) des Gewerbes
Der Gegenstand eines Gewerbes wird zum Beispiel dann gewechselt, wenn die Branche gewechselt wird (ein Elektroeinzelhandel wird in ein Textileinzelhandel umgewandelt). Auch beinhaltet dieser Tatbestand den Wechsel innerhalb der Handelsstufen (z. B. Übergang vom Einzelhandel zum Großhandel oder die Hinzunahme des Einzelhandels zum Großhandel). Ob bei einer Änderung des Waren- sowie Dienstleistungsangebotes ein anzeige- / meldepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt von der Branchen- und Ortsüblichkeit ab.

4. Betriebsaufgabe
Unter einer Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes zu verstehen. Die Teilaufgabe ist ebenso wenig anzeigepflichtig - es sein denn, die in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen treffen zu - wie das vorübergehende (z. B. saisonalbedingte) Ruhen lassen.

Die Anzeigepflicht bezieht sich bei allen zuvor genannten Tatbeständen auf Hauptniederlassung, Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen bzw. Betriebsstätten. Zu den unselbständigen Betriebsstätten gehören auch Auslieferungslager und Annahmestellen (z. B. Textilreinigungen / -wäschereien etc...) sowie Repräsentanten ausländischer Unternehmen, sofern sie Verträge abschließen und Kundendienstleistungen erbringen und nicht nur den Markt erkunden.

Die jeweilige Gewerbeanzeige wird von der hier benannten Sachbearbeitung im Ordnungsamt der Stadt Schwelm entgegengenommen. Der Gewerbetreibende erhält eine Durchschrift seiner Gewerbeanzeige (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Gewerbeschein" bezeichnet) mit einem Bestätigungsvermerk der Behörde. Hiermit kann sich der Gewerbetreibende z. B. beim Einkauf im Großhandel oder beim Besuch von Messen ausweisen. Weitere Durchschrift erhalten u. a. die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft sowie das Eichamt.

Der Anzeigepflichtige kann sich per Vollmacht einschl. Ausweispapiere (Personalausweis, Pass) vertreten lassen.

Unsere Empfehlung:

Melden Sie  Ihr Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung über das sichere Portal "Gewerbe-Service" des Landes NRW unter  https://service.wirtschaft.nrw/ an, ab oder um.

Die Gebühr für eine Gewerbean- oder -ummeldung beträgt:

26,00 € für:

  • natürliche Personen 
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter von  Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind

33,00 € für:

  • juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind

13,00 € für:

  • jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei jurstischen Personen

 

Die Gebühr für die Zweitschrift einer Gewerbeanzeige (Gewerbean- und -ummeldung) beträgt 15,00 €.

 

Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.

  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass)
  • ggf. Erlaubnis / Handwerkskarte / Genehmigung / Konzession
  • ggf. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Vertretung durch Vollmacht möglich

§ 14 der Gewerbeordnung (GewO)

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S. Proll

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