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Gaststätten

Das Betreiben einer Gaststätte oder Ähnliches, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und die für Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, bedarf einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) - einer sogenannten Gaststättenkonzession (§ 2 Abs. 1 GastG).

Die Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann dann erteilt werden, sofern Ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie die Objekteignung nachgewiesen wird.

Gaststätten, Restaurants, Bistros, Imbisse oder vergleichbare Betriebe, in denen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, dürfen seit dem 01.07.2005 ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis betrieben werden. Jedoch unterliegen sie immer noch den Bestimmungen des Gaststättenrechts und werden durch das Ordnungsamt überwacht. Bei Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit kann die Betriebsführung durch Auflagen gesteuert und bei persönlicher Unzuverlässigkeit die Betriebsführung ganz unterbunden werden.

Bitte denken Sie daran, dass in jedem Fall eine Gewerbeanzeige  (-anmeldung) nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) vorzunehmen ist.

Wer eine erlaubnispflichige Gaststätte oder Vergleichbares durch einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG). Diese wird dem Konzessionsinhaber für eine(n) bestimmte(n) Stellvertreter(in) unter bestimmten Bedingungen erteilt und kann befristet werden. Sofern der Betrieb nicht mehr durch den / die Stellvertreter(in) betrieben wird, ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Für eine bereits bestehende Gaststätte, die unverändert fortgeführt werden soll (änderungsfreie Übernahme) und nicht länger als ein Jahr geschlossen gewesen ist , kann eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf bis zu drei Monaten zu erteilen; nach dieser Zeit erfolgt in der Regel nahtlos die endgültige Konzessionierung. 

Neuerrichtungen von Gaststätten, räumliche Änderungen oder Änderungen der Betriebsart bestehender Gastronomien erfordern immer zunächst eine Baugenehmigung (bzw. Genehmigung einer Nutzungsänderung) mit mängelfreier Schlussabnahme durch das Bauordnungsamt. Diese dürfen nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes nicht im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis betrieben werden. Die Erteilung einer Erlaubnis kann in solchen Fällen mehrere Wochen in Anspruch nehmen. 

Hinweis:

Der erlaubnispflichtige Gaststättenbetrieb kann von natürlichen oder  juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (beispielsweise eine GmbH oder AG) wird die Erlaubnis von dieser beantragt. Die Antragsunterlagen sind dann sowohl von ihr, als auch von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern erforderlich und vorzulegen. 

  • für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zwischen 350,00 € und 3.500,00 €
  • für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 GastG zwischen 25,00 € und 250,00 €
  • für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG zwischen 25,00 € und 250,00 €
  • für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG) zwischen 25,00 € und 100,00 €
  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis oder Pass
  • Miet- / Pachtvertrag 
  • 2 Grundrisszeichnungen aller zum Betrieb gehörenden Räume
  • polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0" sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9" (beides zu beantragen bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro)
  • Auskunft in Steuersachen von dem für Sie zuständigen Finanzamt
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes Ihrer Wohnsitzbehörde
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- & Handelskammer (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG)
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag        (bei juristischen Personen mit Sitz in NRW ist die Vorlage des Handelsregisterauszuges entbehrlich)

§§ 2, 9, 11 Gaststättengesetz (GastG)

Kontakt

M. Feldermann

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