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Schmittutz
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Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund der bundesweit geltenden Vorgaben aus den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) müssen die Gemeinden - und damit auch die Stadt Schwelm - für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen) von den Eigentümern der von der hergestellten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke eine Kostenbeteiligung in Form eines einmalig zu zahlenden Erschließungsbeitrages erheben. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der zur Zeit geltenden Beitragssatzung (siehe unten).
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.schwelm.de/fileadmin/user_upload/bauen/6.0_Bauverwaltung/Erschliessungsbeitraege.pdf
- BauGB (Baugesetzbuch)
- KAG NRW (Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)
- AO (Abgabenordnung)