Einzelhandelsgutachten

 

Ein wichtiger Baustein dieses Gutachtens ist die sog. "Schwelmer Liste". Die jüngere Rechtssprechung fordert diese gutachterlich begründeten ortstypischen Sortimentslisten ebenso wie das novellierte Landesentwicklungsprogramm NRW. In Bebauungsplanverfahren, insbesondere bei der Erstellung von Textlichen Festsetzungen wird dadurch Rechtssicherheit geschaffen. Das Einzelhandelskonzept dient auch der Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben.

Der Rechtscharakter des Einzelhandelskonzeptes entspricht dem eines Rahmenplanes, hat also in erster Linie verwaltungs- und gemeindeinterne Bindung. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 sind von der Gemeinde beschlossene sonstige städtebauliche Planungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.

Daher sollen die künftigen Festsetzungen der Bauleitplanung den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes angepasst werden. Die notwendigen Bebauungsplanneuaufstellungen oder Bebauungsplanänderungen/ -ergänzungen werden schrittweise ins Verfahren eingebracht, damit das Steuerungsinstrumentarium nach und nach im gesamten Stadtgebiet greift.

Eine Überprüfung der zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) und der Sortimentsliste ist regelmäßig (ca. nach 3 – 5 Jahren) erforderlich und gegebenenfalls hat eine Anpassung zu erfolgen.

<link file:7729 download file>Fortschreibung Einzelhandelsgutachten der Stadt Schwelm 2018

 

<link http: bundesrecht.juris.de bbaug index.html external-link-new-window baugb>BauGB

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