Beistandschaft

Beratung – Unterstützung – Beistandschaft

(für alleinerziehende und nicht / nicht mehr miteinander verheiratete Elternteile)

 

Wir beraten und unterstützen

  • Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes / des Jugendlichen,
  • Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen und Unterhaltsansprüche ihres Kindes / Jugendlichen geltend machen wollen,
  • Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beim berechnen und ggf. der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche

Wir führen,

wenn die Beratung und Unterstützung nicht ausreicht, auf Antrag des Berechtigten Elternteils eine Beistandschaft mit den Aufgaben

  • Vaterschaftsfeststellung und/oder
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

 

Vaterschaft:

  • Wir beraten Sie, als Mutter, vor und/oder nach der Geburt Ihres Kindes in Fragen bezüglich der Vaterschaft.
  • Wir beurkunden Anerkennungen der Vaterschaft und die dafür benötigten Zustimmungen.
  • Wir unterstützen Sie auch hier beim Formulieren und Erstellen von Schriftsätzen, z.B. für das Familiengericht.
  • Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen möchte, vertreten wir Ihr Kind als Beistand vor dem Familiengericht.

Unterhalt:

  • Wir beraten sie als Elternteil, der das Kind betreut in Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes.
  • Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch ihres Kindes.
  • Wir unterstützen Sie auch hier beim Formulieren und Aufsetzen von Schreiben.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht anerkennen möchte, vertreten wir Ihr Kind als Beistand in einem Unterhaltsprozess.
  • Wir beraten und unterstützen junge Volljährige in allen Unterhaltsangelegenheiten und helfen auch hier bei der Formulierung und Erstellung von Schriftsätzen. Eine prozessuale Vertretung vor Gericht ist ab dem 18. Lebensjahr allerdings nicht mehr möglich.
  • Wir beraten und unterstützen Sie hinsichtlich Ihrer eigenen Unterhaltansprüche wegen Betreuung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil (Betreuungsunterhalt).

 

Ausführliche Informationen erhalten Sie durch folgende Broschüre/n

 

Hier finden Sie wertvolle weitere Informationen zum Thema „Unterhalt“

 

Sorgeerklärung - Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts:

(gilt nur für Elternteile, die nicht miteinander verheiratet gewesen sind und/oder waren)

  • Wir informieren und beraten Sie über die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge und die rechtlichen Konsequenzen.
  • Wir beurkunden Ihre Sorgeerklärungen.

Merkblatt zur gemeinsamen Sorge

Sorgeregister - Auskünfte aus dem Sorgeregister / früher: Negativatteste gemäß § 58 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Gerne stellen wir Ihnen als Mutter eine Bescheinigung dahingehend aus, dass Sie die elterliche Sorge für Ihr Kind alleine ausüben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht verheiratet gewesen sin und Sie Ihren aktuellen Aufenthalt in Schwelm haben.   

Wenn Sie Fragen haben und/oder eines unserer Angebote in Anspruch nehmen möchten, dann rufen Sie uns bitte an. Wir vereinbaren gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch.

 

Kontakt

S. Decker

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U. Strätling

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