Beglaubigungen


Terminvergabe


Wenn Sie als Einwohner(in) bzw. Bürger(in) Schwelms  amtliche Beglaubigungen von Fotokopien / Abschriften sowie Unterschriften benötigen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.

Bitte beachten Sie:

Die amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie / Abschrift mit einem Original (Urschrift) durch einen Beglaubigungsvermerk. Die so beglaubigte Kopie / Abschrift kann an die Stelle des Originals treten.

Eine amtliche Beglaubigung ist nicht in allen Fällen zulässig, zumal durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben sein kann – z. B. bei Grundstücks- / Immobiliengeschäften, Grundbuchangelegenheiten...

Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen.

Die Zulässigkeit einer amtlichen Beglaubigung ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde und/oder die Abschrift bzw. Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW – VwVfG NRW).

 

Standesamtliche Urkunden (Personenstandsurkunden) dürfen nicht beglaubigt werden. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an das Standesamt, die die jeweilige  Urkunde ausgestellt hat.

Auch  Ausweisdokumente werden grundsätzlich nicht beglaubigt. Hier soll der Effekt, dass die Kopie anstelle des Originals tritt, explizit nicht eintreten.

Ausnahme:

Ausweisdokumente wie Personalausweise, Reisepässe, Nationalpässe sowie Passersatzpapiere werden nur dann beglaubigt, wenn die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde oder vergleichbaren öffentlich rechtlichen Stelle  vorgeschrieben ist. Der besondere Verwendungszweck ist (ggf. durch geeignete Belege) glaubhaft zu machen.

 

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Personenstandsurkunden (wie bereits zuvor genannt)
  • Beglaubigungen für Rentenzwecke (Bitte wenden Sie sich an die Rentenversicherungsstelle der Stadt Schwelm - Fachbereich Jugend & Soziales – Schwelm, Moltkestraße 26 / Tel.: 02336 / 801-222, -225 oder –369)
  • Kfz.-Zulassungbescheinigungen I und II sowieFührerscheine (Hierdarf ebenfalls, wie zuvor im Zusammenhang mit der Beglaubigung von Ausweisdokumenten genannt, der Effekt, dass die Kopie anstelle des Originals tritt, explizit nicht eintreten.)
  • Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.(Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklicherem Hinweis hierauf zulässig.)
  • fremdsprachige Schriftstücke(Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichem vom Rechtscharakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt somit die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.)

  

Aufenthalts- Lebens- sowie Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oftmals einer sogenannten „Überbeglaubigung“ – auch Apostille genannt. In diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertsstraße 1, 59821 Arnsberg – Tel.: 02931-820 – www.bezreg-arnsberg.nrw.de

Die Gebühr richtet sich nach den Tarifstellen 30 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – AVerwGebO NRW - demnach gilt:

  • Beglaubigung von Kopien und Abschriften je Seite 4,00 Euro

          (bei Beglaubigungen v. Schulzeugnissen gilt: pro Zeugnis 4,00 €)

  • Beglaubigung von Unterschriften 1,50 Euro pro Beglaubigung.

 

Für hier zu fertigende Kopien werden für die ersten 10 Seiten Gebühren in Höhe von 0,70 € pro Seite, ab der 11. Seite jeweils 0,50 € erhoben.

 

Gebührenfrei sind Beglaubigungen für

  • Gnadensachen (Nachweis erforderlich)
  • Personen, die bedürftig sind (Nachweis erforderlich)
  • Fürsorgeangelegenheiten (Nachweis erforderlich)

 

 

  • die Originale
  • nach Möglichkeit die Kopien/ Abschriften, die zu beglaubigen sind.

§§ 33 , 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung

Kontakt

J. Siepmann

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N. Brackelmann

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C. Bosbach

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J. Hojenski

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J. Hesse

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