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A.
Wilke
Bauakteneinsichten, Baulastauskünfte
Bauaufsicht
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Baulastenauskunft
Eine Baulast ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde zu Gunsten eines Dritten (Baulastnehmers) bestimmte Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, die sein Grundstück betreffen.
Über die in Schwelm eingetragenen Baulasten führt die Untere Bauaufsicht das sogenannte Baulastenverzeichnis.
Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis kann jeder Grundstückseigentümer / jede Grundstückseigentümerin bekommen.
Aber auch alle Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, wie zum Beispiel Kaufinteressentinnen oder Kaufinteressenten, können Einsicht bekommen. Das berechtigte Interesse ist nachzuweisen (z.B. Eigentumsnachweis oder Grundbuchauszug). Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) wird ein berechtigtes Interesse an einer Baulastenauskunft grundsätzlich angenommen.
Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erteilen wir schriftlich. Wir bitten um Verständnis, dass Baulastenauskünfte derzeit nur für belastete, jedoch nicht für durch die Baulast begünstigte Grundstücke gegeben werden können.
Für einen Antrag auf Baulastauskunft benötigen wir den bereitgestellten, ausgefüllten Vordruck. (siehe unten Downloads)
Sie können die Auskunft aus dem Baulsatenverzeichnis über diesen Vordruck auch digital beantragen. Füllen Sie dazu bitte die vorgesehenen Felder aus und senden Sie den Vordruck per E-Mail.
Die Gebühren für schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis betragen
Wenn eine oder mehrere Baulasten bestehen:
- je Flurstück: 50 EUR *(siehe Punkt 2.5.6.3)
Wenn keine Baulast besteht:
- je Flurstück: 30 EUR
2.5.6.3 - schriftliche Baulasten-Auskünfte
Gebührenrahmen: 50 EUR bis 150 EUR je Grundstück
Die Gebühr fällt je Grundstück (i.d.R.: Flurstück) an.
Der Gebührenmaßstab nimmt vor allem auf Verwaltungsaufwand Bezug. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist nur indirekt durch die Kenntnisgabe festzustellen.
Es sind je vorhandener Baulast auf dem Grundstück 50 EUR zu erheben. Bei mehr als drei Baulasten auf einem Grundstück steigt die Gebührensumme nicht weiter.
§ 85 Abs. 5 BauO NRW 2018