Anmeldung


Terminvergabe


Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) hat sich diejenige Person innerhalb von zwei Wochen anzumelden, die eine Wohnung bezieht (§ 17 BMG); dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Das Melderecht stellt dabei allein auf den tatsächlichen Vorgang des Beziehens einer Wohnung ab, ohne dessen rechtliche Zulässigkeit zu regeln; so wird z.B. nicht geprüft, ob die vorgesehene Nutzung der Wohnung baurechtlich zulässig ist. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.

  • Meldepflichtig ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Angehörigen einer Familie genügt es, wenn ein Meldepflichtiger das Anmeldeformular unterschreibt.
  • Falls Sie nicht persönlich kommen können, ist es auch möglich, eine andere Person hiermit zu beauftragen. Bitte geben Sie dieser Person eine formlose Vollmacht und alle erforderlichen Unterlagen mit.
  • Der Personalausweis wird mit Ihrer neuen Anschrift versehen. Der Reisepass und die Kinderausweise erhalten einen Eintrag über den neuen Wohnort.
  • Persönliche Daten können unter bestimmten Voraussetzungen gesperrt werden. So können Sie z. B. der Weitergabe Ihrer Daten an anfragende politische Parteien, Wählergruppen, Religionsgesellschaften sowie der Presse oder Rundfunk im Rahmen der Alters- sowie Ehejubiläen widersprechen. Auskünfte an den Adresshandel sowie zum Zwecke der Werbung bedürfen Ihre Einwilligung. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie in der unten aufgeführten Rubrik Formulare. 

            

Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.11.2015 der Einzug schriftlich vom Wohnungsgeber gemäß § 19 BMG bestätigt werden muss. Sofern es sich bei der bezogenen Wohnung um Eigentum handelt, ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Kaufvertrag, Grundbuchauszug...) vorzulegen.

         

 

Die Anmeldung ist gebührenfrei.

  • Personalausweis
  • Reisepass (sofern vorhanden)
  • Kinderreisepass (sofern vorhanden)
  • Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch (falls kein anderes Dokument vorhanden ist)
  • Bestätigung des Wohnungsgebers gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) oder Eigentumsnachweis

Bundesmeldegesetz (BMG) einschl. Verwaltungsvorschriften (BMeldVwV)

Kontakt

J. Siepmann

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N. Brackelmann

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C. Bosbach

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J. Hojenski

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J. Hesse

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